BFH vom 18.02.1977
III R 83/72
Normen:
BewG (1965) § 95 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 148
BStBl II 1977, 501

BFH - 18.02.1977 (III R 83/72) - DRsp Nr. 1997/13331

BFH, vom 18.02.1977 - Aktenzeichen III R 83/72

DRsp Nr. 1997/13331

»Nimmt bei einer GmbH & Co. KG die Komplementär-GmbH an einer Kapitalerhöhung der KG nicht teil, und wird dadurch ertragsteuerlich eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des anteiligen Geschäftswerts der KG an die Gesellschafter der GmbH bewirkt, so führt das nicht dazu, daß dieser anteilige Geschäftswert konkretisiert wird und deshalb bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der KG erfaßt werden kann.«

Normenkette:

BewG (1965) § 95 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co KG. Gesellschafter der Komplementär-GmbH (im folgenden GmbH) sind die Kommanditisten der Klägerin. Die GmbH war bis einschließlich 1964 mit 40vH an den Gewinnen der Klägerin beteiligt. Mit Wirkung zum 1. Januar 1965 erhöhten die Gesellschafter der Klägerin deren Kapital. An dieser Kapitalerhöhung nahm die GmbH nicht teil. Dadurch verminderte sich ihre Gewinnbeteiligung ab 1. Januar 1965 auf 10vH.