I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Rentnerin. Ihr wurden für Aufwendungen auf einen Bausparvertrag der Jahre 1964 bis 1967 jeweils 400 DM jährlich Wohnungsbau-Prämien gewährt. Im Jahre 1968 übertrug sie den Bausparvertrag auf ihren Sohn W. . Nach einer Steuerfahndungsprüfung bei dem Sohn H. vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die Auffassung, es handle sich um einen sogenannten Strohmannvertrag, und forderte mit Bescheid vom 22. April 1974 die gewährten Prämien in Höhe von insgesamt 1.600 DM zurück. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|