BFH vom 18.02.1977
VI R 182/75
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 6 § 12 Nr. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 444
BStBl II 1977, 464

BFH - 18.02.1977 (VI R 182/75) - DRsp Nr. 1997/13312

BFH, vom 18.02.1977 - Aktenzeichen VI R 182/75

DRsp Nr. 1997/13312

»Bei einem Studienrat kann ein häuslicher Schreibtisch ein Arbeitsmittel i.S. des EStG § 9 Abs. 1 Nr. 6 sein.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 6 § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein lediger Oberstudienrat, machte in der Einkommensteuererklärung 1972 Aufwendungen für die Einrichtung und Unterhaltung eines häuslichen Arbeitszimmers geltend. In seiner gemieteten Zweizimmerwohnung ist ein Raum als Wohnzimmer mit Schlafmöglichkeit, der andere Raum als Arbeitszimmer eingerichtet. Das Arbeitszimmer ist ausgestattet mit WK-Schrankwand, WK-Schreibtisch, Schreibtischlampe, Schreibtischgarnitur, Papierkorb, fahrbarem Ablagetisch, Stehlampe, zwei Sesseln und zwei Brücken. Im Streitjahr 1972 standen auch Privatbücher und ein Fernsehgerät in diesem Raum. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erkannte die Aufwendungen nicht als Werbungskosten an. Der Einspruch blieb erfolglos.