BFH vom 18.02.1977
VI R 78/75
Normen:
EStG (1971) § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 346
BStBl II 1977, 390

BFH - 18.02.1977 (VI R 78/75) - DRsp Nr. 1997/13275

BFH, vom 18.02.1977 - Aktenzeichen VI R 78/75

DRsp Nr. 1997/13275

»Die Kosten eines Studiums an einer Pädagogischen Hochschule sind auch dann keine Fortbildungskosten, sondern Ausbildungskosten im Sinne des EStG 1971 § 10 Abs. 1 Nr. 9, wenn ein Arbeitnehmer sich gegenüber seinem Arbeitgeber zu diesem Studium verpflichtet hatte und er während des Studiums bei Fortzahlung seiner Bezüge vom Dienst beurlaubt ist.«

Normenkette:

EStG (1971) § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war früher als Ingenieur tätig. Seit dem 1. September 1971 bis zum 30. September 1972 unterrichtete er als Angestellter ("Vertragslehrer") an einer Mittelpunktschule. Im Anschluß hieran nahm er am 1. Oktober 1972 sein Studium an einer Pädagogischen Hochschule auf. Nur im Hinblick auf dieses Studium war der Kläger als Vertragslehrer angestellt worden. Er war zum Studium verpflichtet und hätte nicht weiterbeschäftigt werden können, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wäre oder wenn er das Studium vorzeitig abgebrochen hätte. Für die Zeit des Studiums wurde er unter Fortzahlung seiner, allerdings geminderten Bezüge beurlaubt. Die Bezüge hätte er ganz oder teilweise zurückzahlen müssen, wenn er nach Ablegung der Prüfung innerhalb von fünf Jahren aus dem Schuldienst ausgeschieden wäre.