BFH vom 18.02.1981
II R 6/78
Normen:
Schleswig-Holsteinisches GrESWG § 2 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BFHE 133, 226
BStBl II 1981, 446

BFH - 18.02.1981 (II R 6/78) - DRsp Nr. 1997/14888

BFH, vom 18.02.1981 - Aktenzeichen II R 6/78

DRsp Nr. 1997/14888

»Die Fünf-Jahres-Frist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Schleswig- Holsteinischen GrESWG läuft für den nachträglichen Erwerb einer Garage nicht länger als diejenige für den vorangegangenen Erwerb der Eigentumswohnung, zu welcher die Garage gehört.«

Normenkette:

Schleswig-Holsteinisches GrESWG § 2 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 4;

I. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 5. Dezember 1969 kauften der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine damalige Ehefrau eine Eigentumswohnung in A. Durch einen weiteren Vertrag vom 20. Juli 1971 erwarben sie von demselben Verkäufer das Teileigentum an einer Garage.

Nachdem die Ehe geschieden worden war, zogen die Eheleute aus der Wohnung aus. Der Kläger begründete im Jahre 1973 in B einen neuen Wohnsitz mit seiner jetzigen Ehefrau.

Am 18. Januar 1975 wurde die Eigentumswohnung und am 5. Juli 1976 die Garage weiterverkauft.