BFH vom 18.02.1982
IV R 100/79
Normen:
BewG (1965) § 33, § 34 ; EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 446
BStBl II 1982, 535

BFH - 18.02.1982 (IV R 100/79) - DRsp Nr. 1997/15296

BFH, vom 18.02.1982 - Aktenzeichen IV R 100/79

DRsp Nr. 1997/15296

»1. Eine Wohnung, die der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs in zeitlichem Zusammenhang mit der Verpachtung seines Betriebs errichtet und bezieht, weil er die auf der Hofstelle gelegene Wohnung für den Pächter zu räumen hat, gehört nicht zum Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. 2. Ein in städtischer Wohnlage errichtetes Einfamilienhaus ist in der Regel nicht dazu bestimmt, einem aussetzenden Forstbetrieb mit nicht mehr als 30ha Waldfläche dauernd zu dienen.«

Normenkette:

BewG (1965) § 33, § 34 ; EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe: