I. Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung erkannte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) folgende auf den Konten "Werbegeschenke", "Bewirtungskosten" und "Auslagen im Geschäftsinteresse" gebuchten Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an.
a) 8.662,64 DM (1968: 3.538,98 DM und 1969: 5.123,66 DM); sie betreffen Zuwendungen, deren Anschaffungskosten pro Person über 100 DM lagen.
b) 7.225,37 DM (1968: 4.556,49 DM und 1969: 2.668,88 DM); sie betreffen bis auf drei Zuwendungen kleinere Geschenke und auch einige Bewirtungen mit einem Wert unter 100 DM. Bei ihnen beanstandete das FA das Fehlen der wertmäßigen Aufteilung auf die Empfänger sowie deren Namensangabe.
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