BFH vom 18.02.1982
IV R 46/78
Normen:
EStG (1960) bis 1975 § 4 Abs. 5, Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 206
BStBl II 1982, 394

BFH - 18.02.1982 (IV R 46/78) - DRsp Nr. 1997/15230

BFH, vom 18.02.1982 - Aktenzeichen IV R 46/78

DRsp Nr. 1997/15230

»Eine betrieblich veranlaßte Geld- oder Sachzuwendung an Angestellte ausländischer Geschäftspartner (hier an Funktionäre staatlicher Wirtschaftsverbände in Ostblockstaaten) ist nur dann kein Geschenk i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG 1960 bis 1975, sondern - zumindest wirtschaftlich gesehen - eine abzugsfähige Provision, wenn die Zuwendung gemacht wird, weil oder damit der Empfänger eine bestimmte Gegenleistung für den Betrieb erbringt.«

Normenkette:

EStG (1960) bis 1975 § 4 Abs. 5, Abs. 6 ;

Gründe:

I. Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung erkannte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) folgende auf den Konten "Werbegeschenke", "Bewirtungskosten" und "Auslagen im Geschäftsinteresse" gebuchten Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an.

a) 8.662,64 DM (1968: 3.538,98 DM und 1969: 5.123,66 DM); sie betreffen Zuwendungen, deren Anschaffungskosten pro Person über 100 DM lagen.

b) 7.225,37 DM (1968: 4.556,49 DM und 1969: 2.668,88 DM); sie betreffen bis auf drei Zuwendungen kleinere Geschenke und auch einige Bewirtungen mit einem Wert unter 100 DM. Bei ihnen beanstandete das FA das Fehlen der wertmäßigen Aufteilung auf die Empfänger sowie deren Namensangabe.