BFH vom 18.02.1982
IV R 85/79
Normen:
2. StÄndG 1971 Art. 1 Nr. 2, 11; EStG (1971) § 4 Abs. 3, § 52 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 311
BStBl II 1982, 397

BFH - 18.02.1982 (IV R 85/79) - DRsp Nr. 1997/15231

BFH, vom 18.02.1982 - Aktenzeichen IV R 85/79

DRsp Nr. 1997/15231

»Die in § 52 Abs. 6 EStG 1971 angeordnete rückwirkende Anwendung der durch das Zweite Steueränderungsgesetz 1971 in den § 4 Abs. 3 EStG eingefügten Bestimmung des Satzes 4, wonach die Anschaffungs- und Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei der Einnahmeüberschußrechnung erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Rückwirkung belastender Steuergesetze.«

Normenkette:

2. StÄndG 1971 Art. 1 Nr. 2, 11; EStG (1971) § 4 Abs. 3, § 52 Abs. 6 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb mit notariellen Verträgen vom 4. Juni 1971 und 4. September 1971 ca. 31 ha Wald für einen Kaufpreis von 132.700 DM. Entsprechend § 3 des Vertrages vom 4. Juni 1971 ging der Besitz an den Grundstücken am 1. Oktober 1971 auf den Kläger über.

Mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1971 machte der Kläger einen Verlust aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 49.145 DM geltend, den er gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt hatte. Der Verlust ergab sich -da Einnahmen fehlten- aus folgenden drei Positionen:

1. Wertanteil des aufstehenden Holzes am

Kaufpreis sowie anteilige Kosten,

Gebühren und Grunderwerbsteuer 47.841,96 DM