I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb mit notariellen Verträgen vom 4. Juni 1971 und 4. September 1971 ca. 31 ha Wald für einen Kaufpreis von 132.700 DM. Entsprechend § 3 des Vertrages vom 4. Juni 1971 ging der Besitz an den Grundstücken am 1. Oktober 1971 auf den Kläger über.
Mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1971 machte der Kläger einen Verlust aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 49.145 DM geltend, den er gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt hatte. Der Verlust ergab sich -da Einnahmen fehlten- aus folgenden drei Positionen:
1. Wertanteil des aufstehenden Holzes am
Kaufpreis sowie anteilige Kosten,
Gebühren und Grunderwerbsteuer 47.841,96 DM
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