I. Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) ist eine Aktiengesellschaft, die im Jahre 1958 gegründet wurde. Sie zahlte im Jahre 1961 für das Streitjahr 1960 an die Inhaberin von Vorzugsaktien 5 1/4 % Bauzinsen auf die eingezahlten 3,75 Millionen DM. Sie wies den Betrag in der Bilanz für das Streitjahr unter den Verbindlichkeiten, in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den "Zinsen und ähnlichen Aufwendungen" aus und rechnete ihn zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten ihrer Kraftwerke. Die Zahlung der Bauzinsen beruhte auf §
Der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) rechnete die Bauzinsen dem von der Steuerpflichtigen zu versteuernden Einkommen hinzu.
Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.
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