BFH vom 18.03.1970
I R 105/66
Fundstellen:
BFHE 98, 547
BStBl II 1970, 529

BFH - 18.03.1970 (I R 105/66) - DRsp Nr. 1997/10107

BFH, vom 18.03.1970 - Aktenzeichen I R 105/66

DRsp Nr. 1997/10107

»Die Zahlung von Bauzinsen stellt im allgemeinen keine offene oder verdeckte Gewinnausschüttung dar, weil der Anspruch auf Bauzinsen nicht als gesellschaftsrechtlicher, sondern als schuldrechtlicher Anspruch gestaltet ist.«

I. Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) ist eine Aktiengesellschaft, die im Jahre 1958 gegründet wurde. Sie zahlte im Jahre 1961 für das Streitjahr 1960 an die Inhaberin von Vorzugsaktien 5 1/4 % Bauzinsen auf die eingezahlten 3,75 Millionen DM. Sie wies den Betrag in der Bilanz für das Streitjahr unter den Verbindlichkeiten, in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den "Zinsen und ähnlichen Aufwendungen" aus und rechnete ihn zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten ihrer Kraftwerke. Die Zahlung der Bauzinsen beruhte auf § 54 Abs. 2 AktG 1937 und § 24 der Satzung der Steuerpflichtigen, nach der Bauzinsen in dieser Höhe für den Zeitraum der Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfang des vollen Betriebs, längstens bis 31. Dezember 1963, zu zahlen waren.

Der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) rechnete die Bauzinsen dem von der Steuerpflichtigen zu versteuernden Einkommen hinzu.

Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.