BFH - 18.03.1970 (I R 147/67) - DRsp Nr. 1997/10060
BFH, vom 18.03.1970 - Aktenzeichen I R 147/67
DRsp Nr. 1997/10060
»Ein Rechtsbeistand, der mit Genehmigung des Landgerichtspräsidenten Auszüge aus Gerichtsakten für Versicherungsgesellschaften fertigt, ist nicht Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1EStG. Seine Tätigkeit ist nicht der eines Rechtsanwalts ähnlich. Er unterliegt daher der Gewerbesteuer.«