BFH vom 18.03.1976
IV R 113/73
Normen:
EStG § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 447
BStBl II 1976, 485

BFH - 18.03.1976 (IV R 113/73) - DRsp Nr. 1997/12883

BFH, vom 18.03.1976 - Aktenzeichen IV R 113/73

DRsp Nr. 1997/12883

»Ein Steuerpflichtiger, der neben der Ausübung seines Berufes als Kaufmann noch auf einem von ihm erworbenen Anwesen mit Hilfe fremder Arbeitskräfte eine Landwirtschaft betreibt, wenn die Landwirtschaft 14 Jahre lang ausschließlich Verluste erbracht hat, gegenüber der Annahme einer landwirtschaftlichen Liebhaberei in der Regel nicht mit Erfolg einwenden, es habe sich nur um Anlaufverluste gehandelt (Anschluß an das Urteil des BFH vom 18.12.1969 IV R 57/68 , BFHE 98, 247, BStBl II 1970, 377).«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 13 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Streitig ist, ob bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1959 bis 1962 landwirtschaftliche Verluste anzusetzen oder wegen Liebhaberei unberücksichtigt zu lassen sind.