BFH vom 18.03.1976
IV R 168/72
Normen:
BHGBHG (1964) § 14; StAnpG § 16 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 404
BStBl II 1976, 365

BFH - 18.03.1976 (IV R 168/72) - DRsp Nr. 1997/12810

BFH, vom 18.03.1976 - Aktenzeichen IV R 168/72

DRsp Nr. 1997/12810

»Für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 1 BHG 1964 gilt der Begriff der Betriebstätte im Sinn des § 16 StAnpG. Für die danach erforderliche nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über Anlagen oder Geschäftseinrichtungen (BFH-Beschluß vom 09.03.1962 I B 156/58 S, BFHE 74, 614, BStBl III 1962, 227) genügt nicht das bloße Tätigwerden eines Vertreters des Unternehmens in Räumen eines Dritten, wenn sich die Verfügungsmacht des Unternehmens über die Räume nicht aus anderen Umständen ergibt. Die bloße Mitbenutzungsmöglichkeit gewährt eine derartige Verfügungsmacht nicht.«

Normenkette:

BHGBHG (1964) § 14; StAnpG § 16 ;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren Gesellschafter der inzwischen aufgelösten K-KG in Berlin. Diese war am 12. Dezember 1966 zum Erwerb und Betrieb des Binnenmotorschiffes S gegründet worden. Der Kläger zu 1 war mit einer Beteiligung von 5 v.H. Kommanditist, die Klägerin zu 2 mit einer Beteiligung von 95 v.H. Komplementärin der KG.