I. Streitig ist im wesentlichen, ob ein mit Wald bestandenes Areal von etwa 10ha als Betrieb der Forstwirtschaft zu qualifizieren und dementsprechend ein Veräußerungsgewinn (für das aufstehende Holz) gemäß § 14 Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Einkommensteuer heranzuziehen ist. Der Kläger ist der Sohn und Erbe, die Klägerin die Witwe des verstorbenen Landwirts H (Steuerpflichtiger), mit dem sie im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagt worden ist. Der Kläger ist im Einspruchsverfahren gemäß § 241 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) als Erbe zugezogen worden.
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