BFH vom 18.03.1976
IV R 52/72
Normen:
EStG § 13, § 14 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 441
BStBl II 1976, 482

BFH - 18.03.1976 (IV R 52/72) - DRsp Nr. 1997/12882

BFH, vom 18.03.1976 - Aktenzeichen IV R 52/72

DRsp Nr. 1997/12882

»Durch den Erwerb eines größeren Forstgrundstücks (hier etwa 10ha, auf dem sich ein mit Nutzhölzern aufgeforsteter und herangewachsener Bauernwald befindet, dessen Bestände nur wenige Altersklassen aufweisen, wird auch ein Steuerpflichtiger, der sonst keine Land- und Forstwirtschaft betreibt, Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Betriebs (eines sogenannten aussetzenden Betriebs). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige keine Bewirtschaftungsmaßnahmen (Bestandspflege) durchführt und keine Holzeinschläge vornimmt.«

Normenkette:

EStG § 13, § 14 ;

Gründe:

I. Streitig ist im wesentlichen, ob ein mit Wald bestandenes Areal von etwa 10ha als Betrieb der Forstwirtschaft zu qualifizieren und dementsprechend ein Veräußerungsgewinn (für das aufstehende Holz) gemäß § 14 Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Einkommensteuer heranzuziehen ist. Der Kläger ist der Sohn und Erbe, die Klägerin die Witwe des verstorbenen Landwirts H (Steuerpflichtiger), mit dem sie im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagt worden ist. Der Kläger ist im Einspruchsverfahren gemäß § 241 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) als Erbe zugezogen worden.