BFH vom 18.03.1977
VI R 27/75
Normen:
EStG (1971) § 32 Abs. 1 ; WoPGWoPG (1969) § 3 Abs. 3;
Fundstellen:
BFHE 122, 216
BStBl II 1978, 216

BFH - 18.03.1977 (VI R 27/75) - DRsp Nr. 1997/13661

BFH, vom 18.03.1977 - Aktenzeichen VI R 27/75

DRsp Nr. 1997/13661

»Die sog. Zusatzprämie nach § 3 Abs. 3 WoPG 1969 ist auch dann zu gewähren, wenn der Sparer im Jahre vor dem Vertragsschluß im Inland keinen Einkommensbetrag zu versteuern hatte (§ 32 Abs. 1 EStG), weil er erst im Jahre des Vertragsschlusses durch Zuzug aus dem Ausland steuerpflichtig i.S. des Einkommensteuergesetzes geworden ist.«

Normenkette:

EStG (1971) § 32 Abs. 1 ; WoPGWoPG (1969) § 3 Abs. 3;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist verheiratet. Er war als Diplomingenieur jahrelang in den USA und in der Schweiz tätig. Im Mai 1971 ist er in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) gezogen und unbeschränkt steuerpflichtig geworden. Im Dezember 1971 schloß er einen Bausparvertrag ab. Für die im Jahr 1972 geleisteten Einzahlungen begehrte er eine Wohnungsbau-Prämie einschließlich Zusatzprämie, weil sein zu versteuerndes Einkommen im Kalenderjahr vor dem Vertragsabschluß (1970) unter der Grenze von 12.000 DM gelegen habe. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte die Gewährung der beantragten Zusatzprämie ab, weil das Einkommen des Klägers im Kalenderjahr des Vertragsabschlusses, wie sich aus einer Umrechnung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1971 auf das ganze Jahr ergebe, die Grenze von 12.000 DM überstiegen habe.