BFH vom 18.03.1981
II R 18/79
Normen:
GrESBWGGrESBWG Schleswig-Holstein § 7 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 133, 232
BStBl II 1981, 552

BFH - 18.03.1981 (II R 18/79) - DRsp Nr. 1997/14940

BFH, vom 18.03.1981 - Aktenzeichen II R 18/79

DRsp Nr. 1997/14940

»Wohnt ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsstätte sich in größerer Entfernung von seinem Familienwohnsitz befindet, in einer von ihm erworbenen Eigentumswohnung in der Nähe seines Arbeitsortes und gibt er seine Berufstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf, so erfolgt die Aufgabe der eigenwohnlichen Nutzung dieser Eigentumswohnung aus zwingenden beruflichen Gründen, wenn der Arbeitnehmer nunmehr an seinen Familienwohnsitz zurückkehrt und die Eigentumswohnung veräußert.«

Normenkette:

GrESBWGGrESBWG Schleswig-Holstein § 7 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Kriegsversehrter. Er wohnt mit seiner Familie in A bei Plön. Da die Versorgungsrente zur Deckung des Lebensbedarfs seiner Familie nicht ausreichte, nahm der Kläger eine berufliche Tätigkeit in Hamburg auf. Er kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 14. August/6. September 1973 in der Nähe Hamburgs eine Eigentumswohnung in der Größe von 28 qm, die er bereits aufgrund eines notariell beurkundeten Kaufanwartschaftsvertrages am 28. März 1972 bezogen hatte. An den Wochenenden fuhr er jeweils zu seiner Familie nach A.