BFH vom 18.03.1982
I R 127/78
Normen:
BGB §§ 705 ff.; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB §§ 161 ff.;
Fundstellen:
BFHE 135, 464
BStBl II 1982, 546

BFH - 18.03.1982 (I R 127/78) - DRsp Nr. 1997/15301

BFH, vom 18.03.1982 - Aktenzeichen I R 127/78

DRsp Nr. 1997/15301

»Eine atypische Unterbeteiligung (Mitunternehmerschaft) an einem Anteil an einer Offenen Handelsgesellschaft kann auch in der Weise begründet werden, daß der Unterbeteiligte im Innenverhältnis eine Rechtsstellung wie ein Kommanditist erlangt. In diesem Falle sind die § 161 ff. HGB zur Auslegung des Vertrages ergänzend heranzuziehen.«

Normenkette:

BGB §§ 705 ff.; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB §§ 161 ff.;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist die Zuweisung von Verlustanteilen an eine an einem OHG-Anteil unterbeteiligte Person. Die Beigeladene zu 1 und der Rechtsvorgänger des Beigeladenen zu 3 R, errichteten durch Gesellschaftsvertrag vom 15. April 1950 eine OHG, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Spielfilmen sowie der Durchführung von Filmsynchronisationen befaßte. Der Gesellschafter R schied mit Wirkung vom 31. Juli 1950 aus der OHG aus. An seine Stelle trat St, der Rechtsvorgänger des Beigeladenen zu 4. Nachdem St am 2. Januar 1951 verstorben war, trat P, der Beigeladene zu 5, am 3. Januar 1951 in die OHG als Gesellschafter ein. Durch Vereinbarung vom 15. Februar 1952 wurde die OHG unter gleichzeitigem Ausscheiden des Beigeladenen zu 5 aufgelöst. Die Beigeladene zu 1 führte den Betrieb der Gesellschaft unter Übernahme der Aktiva und Passiva als Einzelunternehmen fort.