I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in den USA. Sie ist nahezu alleinige Gesellschafterin der C.-GmbH mit Sitz in D.
Im Rahmen der steuerlichen Betriebsprüfung bei der C.-GmbH wurde festgestellt, daß in den Jahren 1964 bis 1969 verdeckte Gewinnausschüttungen an die Klägerin vorgenommen worden waren. Sie betrugen:
1964 - 1967 255.576 DM
1968 - 1969 190.000 DM
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insgesamt 445.576 DM.
Bei der Schlußbesprechung erklärten die Vertreter der C.-GmbH, daß die C.-GmbH die Kapitalertragsteuer auf diese verdeckten Gewinnausschüttungen übernehmen werde. Das Finanzamt (FA) erließ darauf gegen die C.-GmbH einen Haftungsbescheid, in dem es die Steuerschuld der Klägerin wie folgt berechnete:
Kapitalertragsteuer 1964 - 1967 85.183,48 DM (33,33 v.H.) Kapitalertragsteuer 1968 - 1969 63.973,- DM (33,67 v.H.) ------------- 149.156,48 DM
Ergänzungsabgabe 1968 - 1969 (3 v.H.) 1.919,19 DM
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insgesamt 151.075,67 DM.
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