BFH vom 18.03.1982
I R 165/78
Normen:
DBA-USA Art. 6;
Fundstellen:
BFHE 135, 470
BStBl II 1982, 518

BFH - 18.03.1982 (I R 165/78) - DRsp Nr. 1997/15287

BFH, vom 18.03.1982 - Aktenzeichen I R 165/78

DRsp Nr. 1997/15287

»Übernimmt die ausschüttende Kapitalgesellschaft die Kapitalertragsteuer, ist zu der Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer grundsätzlich auch der Betrag zu rechnen, den der durch die Ausschüttung Begünstigte aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens vom Bundesamt für Finanzen erstattet erhält.«

Normenkette:

DBA-USA Art. 6;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in den USA. Sie ist nahezu alleinige Gesellschafterin der C.-GmbH mit Sitz in D.

Im Rahmen der steuerlichen Betriebsprüfung bei der C.-GmbH wurde festgestellt, daß in den Jahren 1964 bis 1969 verdeckte Gewinnausschüttungen an die Klägerin vorgenommen worden waren. Sie betrugen:

1964 - 1967 255.576 DM

1968 - 1969 190.000 DM

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insgesamt 445.576 DM.

Bei der Schlußbesprechung erklärten die Vertreter der C.-GmbH, daß die C.-GmbH die Kapitalertragsteuer auf diese verdeckten Gewinnausschüttungen übernehmen werde. Das Finanzamt (FA) erließ darauf gegen die C.-GmbH einen Haftungsbescheid, in dem es die Steuerschuld der Klägerin wie folgt berechnete:

Kapitalertragsteuer 1964 - 1967 85.183,48 DM (33,33 v.H.) Kapitalertragsteuer 1968 - 1969 63.973,- DM (33,67 v.H.) ------------- 149.156,48 DM

Ergänzungsabgabe 1968 - 1969 (3 v.H.) 1.919,19 DM

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insgesamt 151.075,67 DM.