BFH vom 18.03.1982
IV R 57/79
Normen:
EStG § 13a (in der bis zum 1.7.1980 geltenden Fassung);
Fundstellen:
BFHE 135, 475
BStBl II 1982, 549

BFH - 18.03.1982 (IV R 57/79) - DRsp Nr. 1997/15302

BFH, vom 18.03.1982 - Aktenzeichen IV R 57/79

DRsp Nr. 1997/15302

»Als Zuschlag nach § 13a Abs. 6 EStG a.F. kann insgesamt kein negativer Betrag angesetzt werden.«

Normenkette:

EStG § 13a (in der bis zum 1.7.1980 geltenden Fassung);

I. Für den Veranlagungszeitraum 1975 ist streitig, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) den im Wirtschaftsjahr 1974/75 bei seinem Weinbau erzielten Verlust im Rahmen des § 13a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 1. Juli 1980 geltenden Fassung (EStG a.F.) als Abschlag berücksichtigen kann.

Der Kläger ist Arbeiter und im Nebenberuf Landwirt und Winzer. Er ermittelt seinen Gewinn aus Landwirtschaft gemäß § 13a EStG a.F. nach Durchschnittsätzen. Ohne den Weinbau erzielte er in den Wirtschaftsjahren 1974/75 und 1975/76 jeweils einen Durchschnittsgewinn von 1.324 DM, der sich aus einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von rd. 5,8 ha errechnete. Durch den Weinbau erwirtschaftete der Kläger folgende Erträge: Wirtschaftsjahr 1974/75

Betriebseinnahmen 870 DM

Betriebsausgaben 15.049 DM

---------

Verlust 14.179 DM

Wirtschaftsjahr 1975/76

Betriebseinnahmen 32.080 DM

Betriebsausgaben 20.522 DM

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Gewinn 11.558 DM.

Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Kalenderjahr 1975 ließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) den Verlust aus Weinbau für das Wirtschaftsjahr 1974/75 unberücksichtigt und berechnete die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wie folgt: