BFH vom 18.05.1973
III R 81/72
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 109, 535
BStBl II 1973, 694

BFH - 18.05.1973 (III R 81/72) - DRsp Nr. 1997/11633

BFH, vom 18.05.1973 - Aktenzeichen III R 81/72

DRsp Nr. 1997/11633

»1. § 41 Abs. 1 BewG 1965 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Eine Verteilung des Einheitswerts eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nach § 49 BewG 1965 braucht durch einen Ergänzungsbescheid nach § 216 Abs. 2 AO erst auf den Zeitpunkt vorgenommen zu werden, auf den der bei der Hauptfestsetzung auf den 01.01.1964 festgestellte Einheitswert erstmals bei der Festsetzung von Steuern zugrunde gelegt wird.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;

I. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), deren Erbin sie ist, war am 1. Januar 1964 Eigentümerin von Stückländereien in Größe von 9,89ha, die sie an den inzwischen verstorbenen Ehemann der Beigeladenen, dessen Erbin sie ist, verpachtet hatte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) stellte bei der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 1964 durch 17.500 DM fest. Die Klägerin beantragte mit dem Einspruch, nach § 41 Abs. 1 BewG einen Abschlag vom landwirtschaftlichen Vergleichswert für fehlende Wirtschaftsgebäude zu machen und den Einheitswert nach § 49 BewG auf sie und den Pächter aufzuteilen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auch die Klage wurde abgewiesen.