I. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), deren Erbin sie ist, war am 1. Januar 1964 Eigentümerin von Stückländereien in Größe von 9,89ha, die sie an den inzwischen verstorbenen Ehemann der Beigeladenen, dessen Erbin sie ist, verpachtet hatte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) stellte bei der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 1964 durch 17.500 DM fest. Die Klägerin beantragte mit dem Einspruch, nach § 41 Abs. 1 BewG einen Abschlag vom landwirtschaftlichen Vergleichswert für fehlende Wirtschaftsgebäude zu machen und den Einheitswert nach § 49 BewG auf sie und den Pächter aufzuteilen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auch die Klage wurde abgewiesen.
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