BFH vom 18.05.1977
II R 191/72
Normen:
GrEStG (1940) § 1 Abs. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 360
BStBl II 1977, 678

BFH - 18.05.1977 (II R 191/72) - DRsp Nr. 1997/13430

BFH, vom 18.05.1977 - Aktenzeichen II R 191/72

DRsp Nr. 1997/13430

»Der Tatbestand des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes auf Übertragung aller Anteile (GrEStG 1940 § 1 Abs. 3 Nr. 3) wird auch dann verwirklicht, wenn alle Anteile einer Gesellschaft mit Grundbesitz - sei es auch nur mittelbar - Treuhändern zustehen, die diese Stellung für einen Treugeber innehaben, und der Treugeber seine Rechte und Pflichten aus den Treuhandvereinbarungen auf einen anderen als Treugeber überträgt.«

Normenkette:

GrEStG (1940) § 1 Abs. 3 Nr. 3 ;

I. Die X & Co GmbH (nachfolgend: X-GmbH) ist Eigentümerin eines Grundstücks. Alle Anteile der X-GmbH standen der Y-KG zu. Einziger Komplementär der Y-KG war eine natürliche Person, die den Anteil treuhänderisch für die R-GmbH hielt. Einzige Kommanditistin der Y-KG war die Z & Co KG (nachfolgend: Z-KG). Die drei Gesellschafter dieser KG waren sämtlich ebenfalls Treuhänder für die R-GmbH. Alle genannten Gesellschaften gehören zu einem Konzern. Die R-GmbH übertrug durch Vereinbarung ihre Stellung als Treugeberin der Gesellschafter der Z-KG und als Treugeberin des persönlich haftenden Gesellschafters der Y-KG auf die Klägerin gegen Entgelt.

Das beklagte Finanzamt hat angenommen, daß durch diesen Vorgang wegen des der X-GmbH gehörenden Grundstücks Grunderwerbsteuerpflicht aus § 1 Abs 3 Nr 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1940 entstanden sei, und einen Grunderwerbsteuerbescheid erlassen.