I. Die X & Co GmbH (nachfolgend: X-GmbH) ist Eigentümerin eines Grundstücks. Alle Anteile der X-GmbH standen der Y-KG zu. Einziger Komplementär der Y-KG war eine natürliche Person, die den Anteil treuhänderisch für die R-GmbH hielt. Einzige Kommanditistin der Y-KG war die Z & Co KG (nachfolgend: Z-KG). Die drei Gesellschafter dieser KG waren sämtlich ebenfalls Treuhänder für die R-GmbH. Alle genannten Gesellschaften gehören zu einem Konzern. Die R-GmbH übertrug durch Vereinbarung ihre Stellung als Treugeberin der Gesellschafter der Z-KG und als Treugeberin des persönlich haftenden Gesellschafters der Y-KG auf die Klägerin gegen Entgelt.
Das beklagte Finanzamt hat angenommen, daß durch diesen Vorgang wegen des der X-GmbH gehörenden Grundstücks Grunderwerbsteuerpflicht aus § 1 Abs 3 Nr 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1940 entstanden sei, und einen Grunderwerbsteuerbescheid erlassen.
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