BFH vom 18.05.1983
I R 263/82
Normen:
FGO § 155 ; KStG (1977) § 47 Abs. 2 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 409
BStBl II 1983, 602

BFH - 18.05.1983 (I R 263/82) - DRsp Nr. 1997/15684

BFH, vom 18.05.1983 - Aktenzeichen I R 263/82

DRsp Nr. 1997/15684

»Wird darüber gestritten, in welcher Höhe Verluste bei der Körperschaftsteuerveranlagung mit der sich aus § 47 Abs. 2 KStG 1977 ergebenden Bindungswirkung anzusetzen sind, ist der Streitwert auf 10 v.H. der streitigen Verlustbeträge festzusetzen.«

Normenkette:

FGO § 155 ; KStG (1977) § 47 Abs. 2 ; ZPO § 3 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) -eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die D-GmbH ist- hatte keine Körperschaftsteuererklärung 1978 abgegeben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) schätzte das steuerpflichtige Einkommen -unter Berücksichtigung eines Verlustabzugs aus 1977 von 9.405 DM- auf 1.090 DM und setzte die Körperschaftsteuer 1978 mit Bescheid vom 14. Januar 1981 auf 610 DM fest. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 17. März 1981 Einspruch ein. Am 29. Mai 1981 reichte sie ihre Körperschaftsteuererklärung für 1978 nach, in der sie ein negatives Einkommen für 1978 von 45.832 DM auswies. Mit einem auf § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) gestützten Berichtigungsbescheid vom 3. August 1981 setzte das FA die Körperschaftsteuerschuld 1978 auf 0 DM herab. Es setzte einen Verlustrücktrag aus 1979 von 1.095 DM an, so daß sich für 1978 ein steuerpflichtiges Einkommen von 0 DM ergab. Auch hiergegen hat die Klägerin Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist.