BFH vom 18.06.1975
I R 24/73
Normen:
EStG § 6 Abs. Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 474
BStBl II 1975, 809

BFH - 18.06.1975 (I R 24/73) - DRsp Nr. 1997/12573

BFH, vom 18.06.1975 - Aktenzeichen I R 24/73

DRsp Nr. 1997/12573

»Die sogenannten Redaktionskosten zur Herstellung von Druckvorlagen einer Zeitschrift sind weder als halbfertige Zeitschrift (unfertiges Erzeugnis) noch als immaterielles Wirtschaftsgut in der Bilanz zu aktivieren.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen Zeitschriftenverlag, in dem sie im Streitjahr 1959 wöchentlich und halbmonatlich erscheinende Zeitschriften herausgab. Im Rahmen einer in den Jahren 1966 bis 1968 durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) fest, daß die Klägerin die druckfertigen oder redaktionell in Arbeit befindlichen Zeitschriften an den Bilanzstichtagen nicht aktiviert hatte. Aktiviert worden waren lediglich das Papier und sonstige Rohmaterialien sowie die Aufwendungen für die von den freien Mitarbeitern erworbenen Texte, Fotos usw. . Demgegenüber hielt das FA für aktivierungspflichtig auch die sogenannten "Redaktionskosten", nämlich die Kosten für das Sichten, Redigieren und Zusammenstellen der Texte, Fotos usw., soweit diese sich in Vorlagen, Manuskripten oder druckfertigen Zeitschriften niedergeschlagen hätten. Es handle sich insoweit um Herstellungskosten für halbfertige Arbeiten, die das FA zum 31. März 1958 mit 175.000 DM, zum 31. März 1959 mit 200.000 DM ansetzte.