I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr selbständig tätig und befaßte sich mit dem Entwurf und der Konstruktion von einzelnen Maschinen sowie mit der Planung ganzer Transportanlagen. Er war zunächst als technischer Zeichner in einem Unternehmen beschäftigt, das Transportanlagen und Salineneinrichtungen herstellte. Später fertigte er in einem anderen Unternehmen Konstruktions-, Einzelteil- und Werkstattzeichnungen verschiedener Förderanlagen, ferner Projektzeichnungen für komplette Anlagen nach Aufmaß und Fundamentzeichnungen für die Aggregate.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) sah in der selbständigen Betätigung des Klägers einen Gewerbebetrieb und setzte für das Streitjahr 1971 einen Gewerbesteuermeßbetrag fest. Der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.
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