BFH vom 18.06.1980
I R 72/76
Normen:
EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 303
BStBl II 1980, 741

BFH - 18.06.1980 (I R 72/76) - DRsp Nr. 1997/14664

BFH, vom 18.06.1980 - Aktenzeichen I R 72/76

DRsp Nr. 1997/14664

»Werden Arbeitnehmern sog. Erfolgsprämien zugesagt, welche erst nach langer Zeit (hier 20 Jahre) und dann nur nach Maßgabe der späteren Ertrags- und Liquiditätslage des Unternehmens ratenweise zu zahlen sind, so fehlt es an einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Belastung, die in der Steuerbilanz als Verbindlichkeit (Rückstellung) zu passivieren ist.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, betreibt in R einen Großhandel. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Vermögensvergleich (§ 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). In den Jahren 1965 bis 1968 erzielte sie jährliche gewerbliche Gewinne zwischen 200.000 DM und 50.0000 DM. 1969 schloß die Klägerin mit sieben Arbeitnehmern Erfolgsprämienverträge ab. Danach soll der seit 1967 in der Firma beschäftigte Leiter der Buchhaltung (Jahresgehalt 1970: 22.600 DM) eine "Prämie" von 75.000 DM erhalten. Den anderen Angestellten, die zum Teil ebenfalls erst seit kurzem im Unternehmen tätig waren, setzte die Klägerin Prämien von je 50000 DM aus. Insgesamt beliefen sich die zugesagten Prämien auf 375000 DM.

Die Verträge haben folgenden Rahmenwortlaut:

"Erfolgsprämienvertrag zwischen der Firma ... und Herrn ..... als Arbeitnehmer.