I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, betreibt in R einen Großhandel. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Vermögensvergleich (§ 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). In den Jahren 1965 bis 1968 erzielte sie jährliche gewerbliche Gewinne zwischen 200.000 DM und 50.0000 DM. 1969 schloß die Klägerin mit sieben Arbeitnehmern Erfolgsprämienverträge ab. Danach soll der seit 1967 in der Firma beschäftigte Leiter der Buchhaltung (Jahresgehalt 1970: 22.600 DM) eine "Prämie" von 75.000 DM erhalten. Den anderen Angestellten, die zum Teil ebenfalls erst seit kurzem im Unternehmen tätig waren, setzte die Klägerin Prämien von je 50000 DM aus. Insgesamt beliefen sich die zugesagten Prämien auf 375000 DM.
Die Verträge haben folgenden Rahmenwortlaut:
"Erfolgsprämienvertrag zwischen der Firma ... und Herrn ..... als Arbeitnehmer.
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