BFH vom 18.06.1980
I R 77/77
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 18, § 19 ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 131, 388
BStBl II 1981, 39

BFH - 18.06.1980 (I R 77/77) - DRsp Nr. 1997/14700

BFH, vom 18.06.1980 - Aktenzeichen I R 77/77

DRsp Nr. 1997/14700

»Eine auf einer Betriebsaufspaltung beruhende Verpachtung von Wirtschaftsgütern an die Betriebs-GmbH ist - falls die übrigen nach der BFH-Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen vorliegen - auch dann als gewerblich zu beurteilen, wenn vor der Betriebsaufspaltung aus dem Gesamtunternehmen Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezogen wurden.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 18, § 19 ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb und leitete seit 1963 ein Kinderkurheim. Die Einkünfte der Klägerin, die von Beruf Heilpädagogin ist, behandelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) als freiberuflich und unterwarf sie nicht der Gewerbesteuer.

Am 24. Januar 1972 gründete die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann ein Kinderkurheim in der Rechtsform einer GmbH. An dieser ist sie mit 25 v.H., ihr Ehemann mit 75 v.H. beteiligt. Die beim Einzelunternehmen vorhanden gewesenen beweglichen Wirtschaftsgüter und das Umlaufvermögen veräußerte die Klägerin an die GmbH. Das unbewegliche Vermögen (Grund und Boden, Heimgebäude) wurde an die GmbH verpachtet.