BFH vom 18.07.1973
I R 11/73
Normen:
AO § 222 ;
Fundstellen:
BFHE 110, 226
BStBl II 1973, 860

BFH - 18.07.1973 (I R 11/73) - DRsp Nr. 1997/11732

BFH, vom 18.07.1973 - Aktenzeichen I R 11/73

DRsp Nr. 1997/11732

»1. Nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO ist jeweils für die einzelne Steuerart und den einzelnen Steuerabschnitt zu prüfen, ob eine neue Tatsache eine höhere oder niedrigere Veranlagung rechtfertigt. 2. Eine neue Tatsache, die zu Mehr-Betriebsteuern führt, rechtfertigt eine niedrigere Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn eine Pflicht bestand, die Mehrsteuern als Verbindlichkeit oder Rückstellung anzusetzen.«

Normenkette:

AO § 222 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Konkursverwalter der S-GmbH. Deren Geschäftsführer erstattete am 26. Juni 1962 Selbstanzeige, weil die GmbH für gewisse Umsätze zu Unrecht einen Steuersatz von 1 v.H. in Anspruch genommen habe. Daraufhin fand eine Prüfung durch die Steuerfahndung statt. Der Prüfer stellte für das Streitjahr 1960 in die Prüferbilanz eine Rückstellung für rd. 40.000 DM nachzuzahlender Umsatzsteuer ein. Weiter aktivierte er die auf Anzahlungen entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 873 DM.