BFH vom 18.07.1973
I R 52/69
Fundstellen:
BFHE 110, 43
BStBl II 1973, 757

BFH - 18.07.1973 (I R 52/69) - DRsp Nr. 1997/11667

BFH, vom 18.07.1973 - Aktenzeichen I R 52/69

DRsp Nr. 1997/11667

»1. Abfindungen, die Arbeitnehmern anläßlich des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst gewährt werden, stellen Einkünfte aus Arbeit (Art. 4 Abs. 1 DBAS) dar. 2. War der Arbeitnehmer zeitweise Grenzgänger (Art. 4 Abs. 2 DBAS), so ist die Abfindung in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die Grenzgängerzeit zur Nicht-Grenzgängerzeit steht.«

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH mit Sitz im Inland, schloß am 30. Juni 1966 mit ihrem Geschäftsführer Karl R. einen Vertrag, nach dem das Dienstverhältnis zwischen den beiden Vertragsteilen zum 30. Juni 1966 beendet wurde und die Klägerin an den scheidenden Geschäftsführer eine Abfindung von 200.000 DM als Entschädigung für die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses und für ein zweijähriges Wettbewerbsverbot zu zahlen hatte. Die Klägerin überwies an R., der seinen Wohnort in der Schweiz hatte, am 25. Juli 1966 25.248,40 DM, am 16. September 1966 3.250 DM und am 25. Juli 1966 55.000 DM, den zuletztgenannten Betrag allerdings auf ein Sperrkonto. Außerdem übertrug die Klägerin durch Vereinbarung vom 30. Juni 1966 auf R. die Rechte aus einem Lebensversicherungsvertrag, den sie zugunsten ihres Geschäftsführers R. aufgrund einer Pensionszusage abgeschlossen hatte. Der Wert dieser Rechte betrug 19.410 DM.