BFH vom 18.07.1973
I R 88/71
Fundstellen:
BFHE 110, 129
BStBl II 1973, 790

BFH - 18.07.1973 (I R 88/71) - DRsp Nr. 1997/11689

BFH, vom 18.07.1973 - Aktenzeichen I R 88/71

DRsp Nr. 1997/11689

»Nach dem Inkrafttreten des § 150 AktG 1965 sind die Kosten der Ausgabe von Aktien auch abzugsfähig, soweit ein Aufgeld festgesetzt ist.«

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, erhöhte im Streitjahr 1968 ihr Grundkapital um 1,5Mio.DM. Die neuen Aktien wurden mit einem Aufgeld von 0,3 Mio.DM ausgegeben. Dabei entstanden folgende Kosten:

Gesellschaftsteuer 45.000 DM

Gerichtsgebühren 2.400 DM

Aktiendruck 6.045 DM

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insgesamt 53.445 DM.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) behandelte diese Kosten als nicht abzugsfähige Ausgaben.

Die Sprungberufung hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG), dessen Entscheidung in Entscheidungen der Finanzgerichte 1971 S. 249 (EFG 1971, 249) veröffentlicht ist, hat den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid dahin geändert, daß es die Abzugsfähigkeit der Ausgabenkosten anerkannt hat, weil § 150 Abs. 2 Nr. 2 des Aktiengesetzes (AktG) 1965 die Deckung dieser Kosten aus dem Aufgeld verbiete.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des FA.