I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, erhöhte im Streitjahr 1968 ihr Grundkapital um 1,5Mio.DM. Die neuen Aktien wurden mit einem Aufgeld von 0,3 Mio.DM ausgegeben. Dabei entstanden folgende Kosten:
Gesellschaftsteuer 45.000 DM
Gerichtsgebühren 2.400 DM
Aktiendruck 6.045 DM
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insgesamt 53.445 DM.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) behandelte diese Kosten als nicht abzugsfähige Ausgaben.
Die Sprungberufung hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG), dessen Entscheidung in Entscheidungen der Finanzgerichte 1971 S. 249 (EFG 1971, 249) veröffentlicht ist, hat den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid dahin geändert, daß es die Abzugsfähigkeit der Ausgabenkosten anerkannt hat, weil §
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des FA.
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