BFH vom 18.07.1973
II 165/65
Normen:
GrEStG § 3 ;
Fundstellen:
BFHE 110, 309
BStBl II 1973, 829

BFH - 18.07.1973 (II 165/65) - DRsp Nr. 1997/11715

BFH, vom 18.07.1973 - Aktenzeichen II 165/65

DRsp Nr. 1997/11715

»Der Erwerb eines Grundstücks durch einen Mitnacherben ist nicht gemäß § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen, wenn das Grundstück weder ursprünglich, noch auf Grund rechtsgeschäftlichen Ersetzungserwerbs (Surrogation) zum Nachlaß gehörte. Ein Rechtsgeschäft, das sich auf den Nachlaß bezieht, liegt nicht vor, wenn sich ein Mitnacherbe ein Grundstück mit Mitteln kauft, die aus dem Ertrag einer Kaffeeplantage stammen, welche zwar ursprünglich zum Nachlaß gehört hatte, ihm später aber von der Vorerbin mit Zustimmung der übrigen Mitnacherben endgültig übertragen worden war.«

Normenkette:

GrEStG § 3 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine drei Geschwister J, A und C waren von ihrem Vater als Nacherben zu gleichen Teilen nach ihrer Mutter eingesetzt worden. Der Vater starb am 7. April 1936. Zu seinem Nachlaß gehörten Besitzungen im Lande X (Kaffeeplantage) und im Lande Y.