BFH vom 18.07.1974
IV R 187/69
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 5 ; GewStG § 7 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 222
BStBl II 1974, 767

BFH - 18.07.1974 (IV R 187/69) - DRsp Nr. 1997/12180

BFH, vom 18.07.1974 - Aktenzeichen IV R 187/69

DRsp Nr. 1997/12180

»Erwirbt ein Gewerbetreibender ein Gebäudegrundstück (Anwesen), mit dessen Eigentum ein altes bayerisches Forstrecht verbunden ist, so gehört das Forstrecht ohne ausdrückliche Widmung des Betriebsinhabers auch dann nicht zu seinem Betriebsvermögen, wenn das Anwesen mit dem Erwerb notwendiges Betriebsvermögen geworden ist.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 5 ; GewStG § 7 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob eine Entschädigung, die für die Ablösung eines alten Forstrechts an den bayerischen Staatsforsten (im folgenden kurz: Forstrecht) gezahlt wurde, als Betriebseinnahme zu behandeln ist.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb im Streitjahr 1962 zusammen mit ihrem (im Jahre 1963 verstorbenen und von ihr allein beerbten) Ehemann ein Hotel- und Gaststättenunternehmen. Die Firma dieses Unternehmens ist seit 1950 im Handelsregister eingetragen.