BFH vom 18.07.1975
III R 28/74
Normen:
BewG (1965) § 97 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 83
BStBl II 1976, 5

BFH - 18.07.1975 (III R 28/74) - DRsp Nr. 1997/12626

BFH, vom 18.07.1975 - Aktenzeichen III R 28/74

DRsp Nr. 1997/12626

»Die Forderung einer GmbH auf Einzahlung ausstehender Einlagen auf das Stammkapital ist jedenfalls dann bewertungsfähig, wenn das ausstehende Kapital am maßgebenden Feststellungszeitpunkt aufgrund einer Satzungsbestimmung oder eines Gesellschafterbeschlusses eingefordert ist.«

Normenkette:

BewG (1965) § 97 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ist eine GmbH. Am 6. Dezember 1969 beschlossen ihre Gesellschafter eine Kapitalerhöhung durch Bareinlage um 32,4 Mio DM. Die Kapitalerhöhung wurde unter dem 30. Dezember 1969 in das Handelsregister eingetragen.

Auf das erhöhte Kapital wurden 1969 noch 9 Mio DM geleistet. Am 6. Januar 1970 wurden weitere 20 Mio DM und am 12. Februar 1970 die restlichen 3,4 Mio DM eingezahlt. Bezüglich des 1969 nicht geleisteten Restbetrages von 23,4 Mio DM wurde in der Gesellschafterversammlung vom 6. Dezember 1969 folgendes beschlossen: "Die Einzahlung der restlichen Bareinlagen erfolgt nach Beschlußfassung durch die Gesellschafterversammlung, jedoch spätestens bis zum 16. Februar 1970."

Am 29. Dezember 1969 veräußerten die Gesellschafter der Klägerin 74vH ihres Anteilbesitzes an die X.-AG.