BFH vom 18.07.1978
VIII R 94/77
Normen:
EStG § 7b;
Fundstellen:
BFHE 125, 454
BStBl II 1978, 593

BFH - 18.07.1978 (VIII R 94/77) - DRsp Nr. 1997/13857

BFH, vom 18.07.1978 - Aktenzeichen VIII R 94/77

DRsp Nr. 1997/13857

»Ist in einem Gebiet die Errichtung von baulichen Anlagen zur Nutzung als Ferienwohnung oder Wochenendhaus zulässig und von den Behörden die Errichtung einer solchen Anlage genehmigt, ist dieses Gebäude "rechtlich" nicht zur Dauernutzung geeignet und damit nicht gemäß § 7b EStG steuerbegünstigt.«

Normenkette:

EStG § 7b;

I. 1. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) beantragte die Eintragung eines Freibetrages nach § 7b iVm § 39a Abs 1 Nr 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf der Lohnsteuerkarte 1976, und zwar für sein in S. errichtetes Wochenendhaus. Das Haus (ein Bungalow) liegt in einem Sondergebiet iS des § 11 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) idF vom 26. November 1968. Die Art der im Sondergebiet zulässigen Nutzung ist in der Satzung der Gemeinde N. über den Bebauungsplan Nr 4 in Teil B unter A 2 geregelt. Dort heißt es ua: "In dem SO-Gebiet L. - Ferienwohnungen sind lt § 11 Abs 2 BauNVO bauliche Anlagen für folgende Nutzungen zulässig:

a) Läden ...

b) Ferienwohnungen".

Das Haus darf nach Auskunft des Landrats, die das Finanzgericht (FG) eingeholt hat, nicht zum Daueraufenthalt dienen.