BFH vom 18.07.1979
I R 38/76
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4, § 15 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 380
BStBl II 1979, 673

BFH - 18.07.1979 (I R 38/76) - DRsp Nr. 1997/14241

BFH, vom 18.07.1979 - Aktenzeichen I R 38/76

DRsp Nr. 1997/14241

»Hat ein Gewerbetreibender gegen eine Personengesellschaft Forderungen aus Warenlieferungen und tritt er als Gesellschafter in die Personengesellschaft ein, so verwandeln sich die Forderungen nicht ohne weiteres in steuerliches Eigenkapital. Etwas anderes gilt dann, wenn die geschuldeten Beträge mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis der Gesellschaft als Darlehen zur Verfügung gestellt oder vereinbarungsgemäß als Gesellschaftereinlage behandelt werden.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4, § 15 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Sie wurden im Veranlagungszeitraum 1967 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Ehemann (Kläger) war Inhaber der Firma I. . Er erwarb im Streitjahr 1967 von 56 Gläubigern Forderungen aus Warenlieferungen gegen die M.-KG, an der unter anderem die Klägerin als Kommanditistin beteiligt war und die am 9. November 1966 einen Vergleich angemeldet hatte. Die Vergleichsquote betrug 40vH. Die Gläubiger verkauften ihre durch den Vergleich auf 187.365 DM herabgesetzten Forderungen an den Kläger zu einem Preis von 117.422 DM, weil sich der Kläger bereit erklärt hatte, die Vergleichsforderungen mit 25vH ihrer ursprünglichen Valuta sofort zu begleichen. Die Anschaffungskosten der Forderungen erfaßte der Kläger auf dem Konto "durchlaufende Posten".