BFH vom 18.07.1990
I R 23/87
Normen:
KStG § 5 ;
Fundstellen:
BStBl II 1990, 1088

BFH - 18.07.1990 (I R 23/87) - DRsp Nr. 1997/16373

BFH, vom 18.07.1990 - Aktenzeichen I R 23/87

DRsp Nr. 1997/16373

»1. Unterstützungskassen können nicht nur durch einen "Geschäftsplan", sondern auch durch ihre Satzung oder durch einen Leistungsplan sicherstellen, daß es sich um eine soziale Einrichtung handelt. 2. Gewährt eine Unterstützungskasse laufende Leistungen, so ist das zulässige Kassenvermögen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KStG 1977) auch dann auf der Grundlage der durchschnittlich gewährten Leistungen zu ermitteln, wenn die Kasse nur in wenigen Fällen laufende Leistungen gewährt.«

Normenkette:

KStG § 5 ;

I. Streitig ist, ob das Vermögen des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) überdotiert ist, weil ein Leistungsplan fehlt.