BFH vom 18.08.1977
VIII R 93/74
Normen:
EStG § 7 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 180
BStBl II 1977, 835

BFH - 18.08.1977 (VIII R 93/74) - DRsp Nr. 1997/13512

BFH, vom 18.08.1977 - Aktenzeichen VIII R 93/74

DRsp Nr. 1997/13512

»Der Bauherr kann die AfA nach EStG § 7 Abs. 5 im Jahre der Veräußerung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung nur zeitanteilig abziehen.«

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Umstritten ist, ob einem Bauherrn die Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Jahr der Veräußerung des Gebäudes nur zeitanteilig zustehen.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Kaufleute. Sie haben gemeinsam Wohnhäuser gebaut, die 1965 fertiggestellt wurden. In diesem Jahre haben sie keine AfA als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht. Auch ohne Berücksichtigung von AfA hatten sie in diesem Jahr keine Einkommensteuer zu zahlen. In den folgenden Jahren 1966 und 1967 machten sie die degressive AfA in Höhe von jeweils 3,5vH der Herstellungskosten mit Erfolg geltend. Im Streitjahr 1968 wurden die Gebäude am 30. Juni verkauft. Die Kläger begehrten auch für dieses Jahr die vollen degressiven AfA. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte sie jedoch nur zeitanteilig für ein halbes Jahr. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.