BFH - 18.09.1974 (I R 94/72) - DRsp Nr. 1997/12321
BFH, vom 18.09.1974 - Aktenzeichen I R 94/72
DRsp Nr. 1997/12321
»Eine Gewinn- oder Umsatzschätzung darf bei einem formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnis in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, der erklärte Gewinn oder Umsatz weiche von den Zahlen der amtlichen Richtsatzsammlung ab. Es müssen sonstige Umstände hinzutreten, die die Vermutung der sachlichen Richtigkeit der Buchführung entkräften.«