BFH vom 18.09.1975
III R 76/74
Normen:
BewDV (i.d.F. vor dem ÄndG- BewG 1963ÄndG- BewG 1963) § 53a; BewG (i.d.F. vor dem ÄndG- BewG 1963ÄndG- BewG 1963) § 62 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 263
BStBl II 1976, 87

BFH - 18.09.1975 (III R 76/74) - DRsp Nr. 1997/12671

BFH, vom 18.09.1975 - Aktenzeichen III R 76/74

DRsp Nr. 1997/12671

»Schulden aus hinterzogenen Steuern können mangels wirtschaftlicher Belastung an Stichtagen vor Aufdeckung der Steuerhinterziehung nicht abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn bei dem Steuerschuldner wegen Unregelmäßigkeiten schon einmal eine Steuerfahndungsprüfung durchgeführt worden und damit zu rechnen ist, daß weitere steueraufsichtliche Maßnahmen erforderlich werden, die dazu führen könnten, daß die Hinterziehungen aufgedeckt werden.«

Normenkette:

BewDV (i.d.F. vor dem ÄndG- BewG 1963ÄndG- BewG 1963) § 53a; BewG (i.d.F. vor dem ÄndG- BewG 1963ÄndG- BewG 1963) § 62 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb einen Handel mit Holz, Furnieren und Möbeln. Für die Zeit ab II/1948 konnte er Aufzeichnungen über Warenbestand, Forderungen und Schulden seines Gewerbebetriebes nicht vorlegen, weil ihm seine gesamten Buchführungsunterlagen abhanden gekommen seien. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) stellte die steuerlichen Verhältnisse des Klägers für die Zeit von II/1948 bis 1955 durch Steuerfahndungsprüfungen fest.