I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb einen Handel mit Holz, Furnieren und Möbeln. Für die Zeit ab II/1948 konnte er Aufzeichnungen über Warenbestand, Forderungen und Schulden seines Gewerbebetriebes nicht vorlegen, weil ihm seine gesamten Buchführungsunterlagen abhanden gekommen seien. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) stellte die steuerlichen Verhältnisse des Klägers für die Zeit von II/1948 bis 1955 durch Steuerfahndungsprüfungen fest.
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