BFH vom 18.09.1975
III R 96/74
Normen:
AO § 216, § 218 ; BewG (1965) § 95 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 560
BStBl II 1975, 874

BFH - 18.09.1975 (III R 96/74) - DRsp Nr. 1997/12612

BFH, vom 18.09.1975 - Aktenzeichen III R 96/74

DRsp Nr. 1997/12612

»1. Ein Baukostenzuschuß zu einer Fußgängerunterführung unter einer öffentlichen Straße, der von einem Anlieger in Zusammenhang mit einer Ausnahmegenehmigung für den von ihm geplanten Bau eines Gebäudes (Betriebsgrundstück) geleistet wird, begründet kein immaterielles Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens. 2. Über die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit (wirtschaftlichen Untereinheit) eines Grundstücks (Betriebsgrundstück) wird nicht bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens, sondern bei der Einheitsbewertung des Grundstücks entschieden. Die dabei getroffene negative Feststellung, was nicht zum Grundvermögen gehört (negative Feststellungswirkung), erstreckt sich nicht auf die verschiedenen Kostenarten, die beim Bau des Gebäudes angefallen sind.«

Normenkette:

AO § 216, § 218 ; BewG (1965) § 95 Abs. 1 ;