Tatbestand:
1. Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind unterrichtet und gehört worden (Schreiben des Senats vom 19. Juli 1985, Erklärungen des Finanzamts -FA- vom 19. Juli 1985 sowie der Kläger vom 23. Juli und 15. August 1985).