I. Die Klägerin und Revisionsklägerin, die nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils im Auftrag der Deutschen Rundfunkanstalten und des Zweiten Deutschen Fernsehens Fernsehproduktionen herstellt, hatte in der Zeit vom 20. Januar 1962 bis zum 28. Januar 1965 eine Reihe von Verträgen abgeschlossen, deren Partner teils Herr H., teils das Orchester H. waren. Aufgrund dieser Verträge zahlte die Klägerin an Honoraren (einschließlich der Wiederholungs- und Auswertungshonorare), Diäten und Reisekosten insgesamt 272.083,40 DM ohne Steuerabzug aus.
Der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) sah diese Zahlungen in Höhe von 268.912 DM als steuerpflichtig an und nahm die Klägerin gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 3 und § 50a Abs. 4 EStG mit Bescheid vom 6. Oktober 1966 als Haftende für 40.336,80 DM in Anspruch. Einspruch und Klage der Klägerin blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG), das durch Beschluß vom 3. Juni 1970 Herrn H. gemäß § 60 Abs. 1 FGO zum Verfahren beigeladen hat, führte aus:
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|