BFH vom 18.10.1974
III R 21/74
Normen:
AO § 127, §131; LAG § 131;
Fundstellen:
BFHE 114, 305
BStBl II 1975, 213

BFH - 18.10.1974 (III R 21/74) - DRsp Nr. 1997/12318

BFH, vom 18.10.1974 - Aktenzeichen III R 21/74

DRsp Nr. 1997/12318

»1. Für die Gewährung eines Erlasses von HGA-Leistungen gemäß § 131 LAG kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabeschuldners im jeweiligen Erlaßzeitraum an. 2. Die Grundsätze von Recht und Billigkeit (§ 2 Abs. 1 StAnpG) gebieten es, einen Erlaß auch dann zu gewähren, wenn nach Ablauf des Erlaßzeitraums ein Erbfall eintritt und in dem Erlaßzeitraum für den Erblasser die Erlaßvoraussetzungen vorlagen. Es kommt nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für einen Erlaß in der Person des Erben vorliegen. Etwas anderes gilt nur für den Fall, daß der Erlaßzeitraum durch den Tod des Erblassers gespalten wird (Tz. 92 VAO 1959).«

Normenkette:

AO § 127, §131; LAG § 131;

I. Die Mutter der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) hatte als Eigentümerin des mit Hypothekengewinnabgabe (HGA) belasteten Grundstücks H am 6. August 1965 gemäß § 131 LAG den Erlaß der im Erlaßzeitraum 1962 bis 1964 fällig gewordenen HGA-Leistungen aus Gründen wirtschaftlicher Bedrängnis beantragt. Die Mutter verstarb am 3. Juni 1966 und wurde von der Klägerin als Alleinerbin beerbt.