BFH vom 18.10.1974
VI R 175/72
Normen:
BGB § 1191, § 1196 ; EStG (1967) § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 205
BStBl II 1975, 205

BFH - 18.10.1974 (VI R 175/72) - DRsp Nr. 1997/12310

BFH, vom 18.10.1974 - Aktenzeichen VI R 175/72

DRsp Nr. 1997/12310

»Zinsen aus einer schenkweise abgetretenen Eigentümergrundschuld sind keine Schuldzinsen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1967. Wird eine solche Grundschuld einem volljährigen unterhaltsberechtigten Angehörigen geschenkt, so steht der Geltendmachung von Zinsen als Sonderausgaben das Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG entgegen. Anmerkung: Der Abzug von Schuldzinsen ist in § 10 EStG nicht mehr vorgesehen.«

Normenkette:

BGB § 1191, § 1196 ; EStG (1967) § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 2 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer eines selbstgenutzten Einfamilienhauses. Er ließ in Abt. III des Grundbuches eine Grundschuld von 30.000 DM, verzinslich mit 6 % jährlich, für sich als Eigentümer eintragen. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27. März 1962 schenkte er diese Eigentümergrundschuld seiner volljährigen Tochter, die die Schenkung annahm. Der Kläger beantragte, bei der Einkommensteuerveranlagung 1967 die an seine Tochter gezahlten Zinsen aus der Grundschuld in Höhe von 1.800 DM als Sonderausgaben abzuziehen. Er begehrte ebenfalls einen Pauschbetrag nach § 33a EStG für den Unterhalt und die Berufsausbildung seiner Tochter für die Zeit vom 1. Januar 1967 bis 30. September 1967.