BFH vom 18.10.1974
VI R 180/72
Normen:
BGB § 1191, § 1909 ; EStG (1967) § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 208
BStBl II 1975, 208

BFH - 18.10.1974 (VI R 180/72) - DRsp Nr. 1997/12313

BFH, vom 18.10.1974 - Aktenzeichen VI R 180/72

DRsp Nr. 1997/12313

»1. Zahlungen eines Steuerpflichtigen an seine minderjährigen Kinder können nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1967 als Schuldzinsen aus einer Sicherungsgrundschuld oder einer isolierten Grundschuld vom Einkommen abgezogen werden, wenn die Kinder über einen längeren Zeitraum die Grundschuld nicht kündigen und auch nach ihrer Volljährigkeit nicht allein über die Zinsen verfügen dürfen. 2. Schenken Eltern ihren minderjährigen Kindern einen Geldbetrag unter der Bedingung, das Geld ihnen sofort wieder als Darlehen zur Verfügung zu stellen, so bedarf ein solches Vereinbarungsdarlehen mindestens der Schriftform. Anmerkung: Der Abzug von Schuldzinsen ist in § 10 EStG nicht mehr vorgesehen.«

Normenkette:

BGB § 1191, § 1909 ; EStG (1967) § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 2 ;