BFH vom 18.10.1974
VI R 249/71
Normen:
EStG (1965) § 19 Abs. 1, § 8 Abs. 2 ; LStDV (1965) § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 56
BStBl II 1975, 182

BFH - 18.10.1974 (VI R 249/71) - DRsp Nr. 1997/12296

BFH, vom 18.10.1974 - Aktenzeichen VI R 249/71

DRsp Nr. 1997/12296

»Auch dann, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Wirtschaftsgut nicht bewußt und gewollt unter dem Verkehrswert überlassen hat, kann ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis angenommen werden, wenn aus den gesamten Umständen bei objektiver Betrachtung zu schließen ist, daß der Vorteil gerade im Hinblick auf das Dienstverhältnis gewährt worden ist.«

Normenkette:

EStG (1965) § 19 Abs. 1, § 8 Abs. 2 ; LStDV (1965) § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der verstorbene Ehemann und Vater der Kläger und Revisionskläger (Kläger) - B - war kaufmännischer Angestellter und Prokurist der A-GmbH (GmbH) in K. Er wohnte mit seiner Familie seit 1935 in einem der GmbH gehörenden Hausgrundstück in H.