I. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat für die beiden Verfahren über die Beschwerden, mit denen die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) sich gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Prozeßkostenhilfe (PKH) durch zwei Beschlüsse des Finanzgerichts (FG) gewandt und die der BFH als unzulässig verworfen hatte, Gebühren nach Nr. 1371 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz - GKG -) in Höhe von jeweils 36 DM angesetzt. Mit ihren Erinnerungen macht die Erinnerungsführerin geltend, das PKH-Verfahren liege außerhalb der Prozeßführung im finanzgerichtlichen Verfahren. Es falle unter keinen Gebührentatbestand. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe ausdrücklich das PKH-Prüfungsverfahren unter die staatlichen Fürsorgeleistungen eingeordnet.
II. Die Erinnerungen sind nicht begründet. Die Kostenstelle hat für die Beschwerdeverfahren zutreffend Gebühren nach Nr. 1371 des Kostenverzeichnisses erhoben (§ 11 Abs. 1 GKG).
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