I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte am 21. Juli 1970 den Antrag des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) auf Verlängerung der Frist zur Abgabe der Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen 1968 sowie der Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1969 ab. Nach einer entsprechenden Androhung setzte es am 30. November 1970 für jede der vier Erklärungen ein Erzwingungsgeld von 60 DM fest, das der Kläger entrichtete. Nach einer weiteren Androhung vom 29. Januar 1971 setzte das FA für jede der vier Erklärungen ein weiteres Erzwingungsgeld von 150 DM fest durch Verfügung vom 9. März 1971, gegen die der Kläger nach erfolgloser Beschwerde Klage erhob.
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