BFH vom 18.11.1975
VII R 26/72
Normen:
AO § 202 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 117, 426
BStBl II 1976, 234

BFH - 18.11.1975 (VII R 26/72) - DRsp Nr. 1997/12750

BFH, vom 18.11.1975 - Aktenzeichen VII R 26/72

DRsp Nr. 1997/12750

»Wenn das FA gegenüber dem Steuerpflichtigen die Abgabe mehrerer Erklärungen angeordnet und dieser die Anordnung nicht befolgt hat, dann umfaßt das dem FA durch § 202 Abs. 1 Satz 1 AO eingeräumte Ermessen auch die Entscheidung der Frage, ob dem Steuerpflichtigen für die Abgabe jeder einzelnen Erklärung ein gesondertes, gleichhohes Erzwingungsgeld auferlegt werden soll.«

Normenkette:

AO § 202 Abs. 1 Satz 1;

I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte am 21. Juli 1970 den Antrag des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) auf Verlängerung der Frist zur Abgabe der Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen 1968 sowie der Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1969 ab. Nach einer entsprechenden Androhung setzte es am 30. November 1970 für jede der vier Erklärungen ein Erzwingungsgeld von 60 DM fest, das der Kläger entrichtete. Nach einer weiteren Androhung vom 29. Januar 1971 setzte das FA für jede der vier Erklärungen ein weiteres Erzwingungsgeld von 150 DM fest durch Verfügung vom 9. März 1971, gegen die der Kläger nach erfolgloser Beschwerde Klage erhob.