BFH vom 18.11.1975
VIII R 9/73
Normen:
EStG § 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 243
BStBl II 1976, 214

BFH - 18.11.1975 (VIII R 9/73) - DRsp Nr. 1997/12737

BFH, vom 18.11.1975 - Aktenzeichen VIII R 9/73

DRsp Nr. 1997/12737

»Das Schriftenminimum einer Druckerei ist einer selbständigen Bewertung und Nutzung i.S. von § 6 Abs. 2 EStG fähig.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Schriftenminima geringwertige Wirtschaftsgüter iS von § 6 Abs 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Buchdruckerei und einen Verlag. Die für seine Druckerei angeschafften Schriftenminima sah er als geringwertige Wirtschaftsgüter an und nahm dafür die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs 2 EStG in Anspruch.

Nach einer Betriebsprüfung kam das damals sachlich zuständige Finanzamt (FA S.) zu der Auffassung, Schriftenminima seien einer selbständigen Nutzung nicht fähig, weil sie - wie Schriften allgemein - nur iVm anderen Wirtschaftsgütern wie Linien, Füll- und Blindmaterial, Regeletten sowie Schließzeilen, Schließrahmen und Druckrahmen genutzt werden könnten. Das FA S. versagte deshalb dem Kläger die Bewertungsfreiheit für die Schriftenminima und erließ dementsprechend einen berichtigten Einkommensteuerbescheid für 1968. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das FG führte in seiner in Entscheidungen der FG 1973 S 60 (EFG 1973, 60) veröffentlichten Entscheidung im wesentlichen aus: