BFH vom 18.11.1977
VI R 142/75
Normen:
EStG § 33 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 39
BStBl II 1978, 147

BFH - 18.11.1977 (VI R 142/75) - DRsp Nr. 1997/13621

BFH, vom 18.11.1977 - Aktenzeichen VI R 142/75

DRsp Nr. 1997/13621

»Aufwendungen eines Steuerpflichtigen aufgrund einer Bürgschaft, die er übernommen hat, um dem Betrieb seines ihm gegenüber nicht unterhaltsberechtigten Bruders die Aufnahme von Bankkrediten zu ermöglichen, sind regelmäßig keine außergewöhnliche Belastung i.S. von EStG § 33

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Arzt. Nach dem Tode seines Vaters wurde er in den Jahren 1955 bis 1959 während seines Studiums mit jährlich X DM von seinem Bruder unterstützt. Der Bruder gründete 1963 ein gewerbliches Unternehmen; 1964 geriet er in Zahlungsschwierigkeiten. Der Kläger übernahm hierauf zwei Bürgschaften, damit dem Betrieb des Bruders weiter Kredite zugeführt werden konnten. Er hoffte, daß auf diese Weise der brüderliche Betrieb vor dem Zusammenbruch gerettet werden könnte. Dennoch mußte der Bruder des Kläger 1964 Konkurs anmelden. Der Kläger wurde im Streitjahr 1966 aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen. Von den geleisteten Bürgschaftszahlungen hat der Kläger nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) nichts zurückerhalten. Der Bruder des Klägers befindet sich im Ausland. Der Kläger begehrte, bei der Einkommensteuerveranlagung 1966 den Betrag von XX DM als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.