I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Arzt. Nach dem Tode seines Vaters wurde er in den Jahren 1955 bis 1959 während seines Studiums mit jährlich X DM von seinem Bruder unterstützt. Der Bruder gründete 1963 ein gewerbliches Unternehmen; 1964 geriet er in Zahlungsschwierigkeiten. Der Kläger übernahm hierauf zwei Bürgschaften, damit dem Betrieb des Bruders weiter Kredite zugeführt werden konnten. Er hoffte, daß auf diese Weise der brüderliche Betrieb vor dem Zusammenbruch gerettet werden könnte. Dennoch mußte der Bruder des Kläger 1964 Konkurs anmelden. Der Kläger wurde im Streitjahr 1966 aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen. Von den geleisteten Bürgschaftszahlungen hat der Kläger nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) nichts zurückerhalten. Der Bruder des Klägers befindet sich im Ausland. Der Kläger begehrte, bei der Einkommensteuerveranlagung 1966 den Betrag von XX DM als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
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