Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen; Preußisches Gesetz betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts vom 30.11.1920);
Fundstellen:
BFHE 124, 287
BStBl II 1978, 273
BFH - 18.11.1977 (VI R 16/75) - DRsp Nr. 1997/13690
BFH, vom 18.11.1977 - Aktenzeichen VI R 16/75
DRsp Nr. 1997/13690
»Ist jemand aus einer kirchensteuererhebungsberechtigten Kirche nach den Vorschriften des Preußischen Gesetzes betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts vom 30.11.1920 ausgetreten, so kann kirchensteuerrechtlich seine erneute Kirchenzugehörigkeit nur angenommen werden, wenn feststeht, daß er nach den kirchenrechtlichen Vorschriften rechtswirksam in die Kirche wieder aufgenommen worden ist.«
Normenkette:
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen; Preußisches Gesetz betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts vom 30.11.1920);
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