BFH vom 18.11.1977
VI R 71/75
Normen:
EStG (1969) § 11 § 34 Abs. 3 ; JAV § 6 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 169
BStBl II 1978, 215

BFH - 18.11.1977 (VI R 71/75) - DRsp Nr. 1997/13660

BFH, vom 18.11.1977 - Aktenzeichen VI R 71/75

DRsp Nr. 1997/13660

»Sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu mehreren Kalenderjahren gehören (LStDV § 35 Abs. 2) und die nach JAV § 6 Abs. 2 Nr. 3 bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs außer Betracht bleiben, sofern der Arbeitnehmer nicht beantragt, sie miteinzubeziehen, unterliegen bei Arbeitnehmern, die nach EStG § 46 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, im Jahr des Zuflusses der Einkommensteuer zu den gewöhnlichen Steuersätzen. Sie können aber nach EStG § 34 Abs. 3 zum Zwecke der Einkommensteuerveranlagung auf die Jahre verteilt werden, in deren Verlauf sie erzielt wurden.«

Normenkette:

EStG (1969) § 11 § 34 Abs. 3 ; JAV § 6 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt im Streitjahr 1970 neben seinen laufenden Bezügen (21.261 DM) eine Gehaltsnachzahlung in Höhe von 1.686 DM. Ein Teilbetrag von 883 DM entfiel auf das Kalenderjahr 1969. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) veranlagte den Kläger und seine Ehefrau - ihren Anträgen entsprechend - getrennt zur Einkommensteuer. Das Begehren des Klägers, die Nachzahlung nach § 6 Abs 2 Nr 3 der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich (JAV) iVm Abschn 150 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) außer Ansatz zu lassen, lehnte es ab.

Der Einspruch blieb erfolglos.